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FAQ
1. Wird Honorartätigkeit, wie sie momentan ist, in Zukunft überhaupt noch möglich sein?
Nach der derzeitigen Rechtsprechung wird sie nur noch in einem sehr kleinen, noch nicht definierten Rahmen möglich sein. Die HLK müssen noch nicht abschließend festgelegte Kriterien der Selbstständigkeit erfüllen. (s.u.)
Auf dem Prüfstand stehen Punkte wie z.B. Krankengeld, Urlaubsgeld, kostenfreie Raum-und Instrumentennutzung, Ausfallhonorar, Festgelegte Honorare, Raumbelegungspläne.
Kriterien für eine nicht selbstständige Tätigkeit sind laut Herrenberg-Urteil u.a. die Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung und die Festlegung auf bestimmte Unterrichtszeiten.
https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2022/2022_06_28_B_12_R_03_20_R.html
2. Was ändert sich grundsätzlich bei einer Festanstellung? Welche Verpflichtungen habe ich?
- Weisungsgebundenheit,
- Mitarbeit in der FG,
- Anwesenheit bei ausgewählten Veranstaltungen der MS,
- Leistungserfassung/Zeiterfassungsbogen ausfüllen,
- Nebentätigkeiten müssen angezeigt werden,
- Schulferien sind nicht gleichzusetzen mit Urlaub. Es gilt der gesetzlich festgelegte Urlaubsumfang, d.h. man kann auch in Ferienzeiten zu Arbeit in der MS verpflichtet werden (z.B. Teilnahme an Workshops), sofern man keinen Urlaub hat.
Link: https://www.berlin.de/sen/finanzen/dokumentendownload/haushalt/tarifangelegenheiten/tv-l_idf___tv_07_berlin.pdf
3. Kann man während der Festanstellung noch in der KSK bleiben? Muss ich mich für meine Nebentätigkeit dann extra krankenversichern?
Wenn die für die KSK relevante untere Einnahmegrenze (ab 3900€/Jahr Gewinn nach Kosten) nicht unterschritten wird, kann man mit den RV-Beiträgen für die ausgeübte selbständige Arbeit freiwillig in der KSK verbleiben, nicht aber mit den KV/PV-Beiträgen. Da die KV/PV dann über die feste Stelle läuft, zahlt man letztendlich weniger, als wenn man komplett selbständig wäre. Falls die Einnahmen aus den Konzerthonoraren und anderen künstlerischen Tätigkeiten die Einnahmen der Festanstellung überschreiten, muss das gemeldet werden und es müssen für die gesamten Einnahmen KV/PV/RV gezahlt werden.
Link: https://www.kuenstlersozialkasse.de/service/downloads/merkblaetter.html
4. Muss man sich auf eine Festanstellung bewerben, oder werden die Honorarstunden einfach umgewandelt?
Das können nur Senat und die Bezirke entscheiden; bisher ist darüber noch nicht entschieden worden.
Eine Umwandlung wäre vielleicht möglich, wenn allen HLK zeitgleich eine Stelle angeboten würde. Das hat Berlin bisher abgelehnt. Im Moment sieht es danach aus, dass man sich bewerben muss.
5. Wie viele UE (45 min) muss man für eine volle Stelle unterrichten?
30 UE = 1350 Minuten + 14% Ferienzeitenausgleich (ca. 4 UE). Gängige Praxis sind 2 UE Ferienzeitenausgleich, dafür dann zusätzliche Anwesenheit bei Musikschulveranstaltungen auch am Wochenende
Hier ein Bsp. für eine volle Stelle (38,4 Arbeitsstunden/Woche): 32 UE = 1440 Minuten inkl. 90 Minuten Ferienüberhang plus 140 UE, die im Laufe eines Jahres an Arbeitsleistung erbracht werden müssen für Veranstaltungen, Dienstberatungen, Workshops etc. D.h. für jede UE werden 72 Minuten als Arbeitsleistung angerechnet, diese setzt sich zusammen aus 45 Unterricht, ca. 22 Min.Vorbereitung /Elterngespräche/Klassenkonzerte usw. und 5 Min.allgemeine Musikschultätigkeit
6. Kann man beliebig in Teilzeit unterrichten?
Ja, mit Genehmigung des Arbeitgebers. Man kann theoretisch auch mit 1 Stunde festangestellt werden. Die Stundenzahl, die man vertraglich vereinbart hat, ist dann aber nicht mehr so flexibel.
7. Kann man auch mehr als eine volle Stelle festangestellt unterrichten?
Nein
8. Kann man eine Festanstellung haben und einen zusätzlichen Honorarvertrag?
Ja, wenn die Honorararbeit an einer anderen Musikschule stattfindet.
9. Kann man die Stelle auf mehreren MS aufteilen?
Das ist noch nicht abschließend geklärt. Eine Stelle eigenmächtig auf mehrere MS aufzuteilen ist nicht möglich. Um in Teilzeit an mehreren MS zu arbeiten, sind z.Z. noch getrennte Arbeitsverträge notwendig.
Für die HLK, die jetzt schon an verschiedenen MS arbeiten, wird an einer Lösung gearbeitet.
10. Kann man dazu gezwungen werden an Wochenenden zu arbeiten?
Ja. Wenn der Musikschulbetrieb das erfordert. Aber jeder Musikschulleiter wird da mit Augenmaß vorgehen. Man hat ja auch eine Fürsorgepflicht gegenüber der Arbeitnehmern.
11. Was verdient man als Festangestellte Lehrkraft?
Die Musikschullehrer werden grundsätzlich nach dem Tarif E9b bezahlt. Wenn man aber z.B. mindestens 8 x 45 Min. Ensembleunterricht gibt, SVA, Kursunterricht oder einen kleinen Fachbereich leitet, kommt man in den Tarif E10.
Es gibt ein Stufensystem (Erfahrungsstufe 1-6). Je nachdem, wie lange man an der Musikschule arbeitet, bekommt man mehr Geld. Die Stufe 2 erreicht man schon nach einem Jahr, die Stufe 6 nach 15 Jahren.
Dazu kommt eine Sonderzahlung (früher Weihnachts/Urlausgeld) von 80% des Novembergehaltes und eine monatliche Hauptstadtzulage von 150 € inkl. Jobticket. Wenn man das Jobticket nutzt, sind davon aktuell 55,42 € steuerfrei.
Link: https://oeffentlicher-dienst.info/tv-l/allg/jahressonderzahlung.html
Link: https://www.oeffentlichen-dienst.de/entgelttabelle/tv-l.html
Bruttojahresentgelt für die Erfahrungsstufe 1 - E9b, nur normaler EU - sieht das dann wie folgt aus:
Stufe 1: (3520,10 € + 150 €) x12 + 2816,08 € = 46.857,28 €
Stufe 2: 49.996,86 €
Stufe 6: 64.242 €
Im Vergleich dazu kann der Verdienst bei Honorartätigkeit nur geschätzt werden, variiert je nach Unterrichtstag und Urlaubsgeld. Ist ein bisschen wie Äpfel und Birnen vergleichen. Hier ein Versuch:
Es gibt maximal 39 pro Jahr abrechenbare JWS - darauf kommt man nur wenn man keine Fehlzeiten durch Krankheit hat, alle Feiertage nachgibt und die Brückentage innerhalb der Woche verschiebt, was nur bei EU möglich ist und nicht an allen Musikschulen geduldet wird!
32 UE x 39 JWS à 33,03 € = 41.221,44 + ca. 10,26% Urlaubsgeld*= 45.450,76 € + SVA-Zulage, extravergütete Veranstaltungen, Sonderhonorarstunden für JuMu.
(*Urlaubsgeld hier pauschal nach dem alten System berechnet, muss inzwischen individuell beantragt werden und errechnet sich aus dem Arbeitsumfang der 13 Wochen vor dem beantragten Urlaub - Urlaubsgeld gibt es nur bei anerkannter arbeitnehmerähnlichkeit)
! Diese Rechnung entspricht dem absoluten Maximum, welches zur Zeit erreicht werden kann bei gleichem Unterrichtsvolumen einer vollen Stelle. Faktisch ist das kaum zu erreichen !
Ob eine Honorartätigkeit in diesem Umfang zukünftig noch möglich sein wird ist unwahrscheinlich. Den Status der Arbeitnehmerähnlichkeit wird es voraussichtlich nicht mehr geben!
Es könnte sogar sein, dass man Miete für die Benutzung der Musikschulräume bezahlen muss, oder dass man gar keinen Raum mehr zur Verfügung gestellt bekommt, da Festangestellte bevorzugt werden müssen.
12. Werden die Erfahrungsstufen bei Einstellung angerechnet?
Das wird in Berlin sehr unterschiedlich gehandhabt. Möglich waren bisher Einstufungen von 1-6. In einigen Bezirken wird allerdings E1 favorisiert. Der TV-L Berlin sieht die Anerkennung zur Zeit nicht vor. Es wird an einer Anpassung an den TVöD gearbeitet, der die Anerkennung der Erfahrungsstufen vorsieht. Da es für die Bezirksämter dann teuer wird, wollen sie teilweise nur mit Erfahrungsstufe 1 einstellen. So war auch in vielen Bezirken die Praxis in der Vergangenheit.
13. Welche Vorteile/ soziale Absicherung wird es bei Festanstellung geben?
- Regelmäßiges sicheres Einkommen, dadurch Kreditwürdigkeit (Schufa score)
- 100 % Krankengeld ohne Karenztage
- Tariflohn, incl. Automatischer Erhöhung durch Honorarstufen
- Entgelterhöhungen werden nicht zeitverzögert gezahlt (die Honorarhöhe wird immer erst am 1. Januar des Folgejahres angepasst)
- Sonderzahlungen wie Corona-Hilfe/ Energie-Zulage//Weihnachtsgeld
- 30 Tage Urlaubsanspruch
- Feiertage werden vergütet
- Vertretung durch einen Betriebsrat
- Arbeitslosenversicherung
- deutlich höhere Rentenerwartung
Im Gegensatz dazu ist Honorararbeit immer mit dem Risiko einer bezirklichen/landesweiten Haushaltssperre verbunden, die zu einem Schüleraufnahmestopp und einem unbegrenzten Einnahmeverlust für die Honorarkräfte führen kann. Der Rahmenvertrag sichert kein festgelegtes Stundenkontingent zu.
14. Welche Nachteile hat eine Festanstellung?
- Weisungsgebundenheit
- Nebentätigkeiten müssen angemeldet und ab einem gewissen Umfang genehmigt werden
- Man muss durch Nebentätigkeiten ausgefallene Unterrichtsstunden nachholen
- Man darf sich öffentlich (Presse) nicht negativ über seinen Arbeitgeber, MSL äußern
15. Kann man weiterhin konzertieren und Workshops geben, wenn ich festangestellt bin?
Ja, aber das sind Nebentätigkeiten, die grundsätzlich angezeigt werden müssen. Ab einem gewissen Umfang ist die Genehmigung der MSL notwendig. Die MSL kann die Nebentätigkeit begrenzen.
16. Kann man sonstigen Nebentätigkeiten nachgehen, wenn ja in welchem Umfang?
Ja, mit Genehmigung der MSL. Die maximale durchschnittliche Arbeitszeit von 48 Stunden/Woche bzw. 10 Std./Tag darf nicht dauerhaft überschritten werden. Quelle: Areitszeitgesetz (ArbZG)
17. Kann man bei einem anderen Arbeitgeber (z.B. Orchester) eine Festanstellung in Teilzeit zusätzlich haben?
Wenn man nicht Vollzeit an der MS arbeitet, ja.
18. Wie wird Nebentätigkeit oder eine zweite Stelle versteuert?
Wenn man zwei feste Arbeitsverträge hat, wird einer der beiden grundsätzlich mit Steuerklasse VI belegt. Bei der Einkommenssteuererklärung wird dann aber das Gesamteinkommen berechnet und entsprechend versteuert. Zu viel gezahlte Beträge bekommt man zurück.
19. Kann man Musikschulschüler*innen weiterhin auch extern (zu Hause oder in einem privaten Studio oder online) unterrichten?
Nein. Grundsätzlich nicht. Ausnahmen müssen mit der MSL abgestimmt werden. Online Unterricht ist je nach Bezirk zur Zeit möglich.
20. Kann man die Arbeitszeit selbständig einteilen? Darf man Vorbereitungszeiten zu Hause erledigen? Kann man die UE so einteilen, dass man trotz Vollzeitstelle nur an drei oder vier Tagen in der Musikschule kommen muss (z.B. bis zu 12 UE /Tag= 9 Stunden à 60min)?
Sofern die Qualität der Arbeit nicht darunter leidet, kann die Arbeitsleistung auch an weniger als 5 Tagen erbracht werden. Dies bedarf aber der Abstimmung mit der FGL und MSL.
Abkürzungen:
EU - Einzelunterricht
FG - Fachgruppe, FGL - Fachruppenleitung
JWS - Jahreswochenstunden, das sind die Unterrichtsstunden die pro Schüler/Jahr gegeben werden
KSK - Künstlersozialkasse
KV - Krankenversicherung, PV- Pflegeversicherung, RV - Rentenversicherung
LK - Lehrkräfte, HLK - Honorarlehrkräfte
MS - Musikschule, MSL - Musikschulleitung
TV-L Tarifvertrag der Länder
TVöD - Tarifvertrag öffentlicher Dienst
UE - Unterrichtseinheit à 45 Minuten
WE - Wochenende